Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 10.10.2025 – 15 A 128/22
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- OVG Hamburg, 01.07.2014 – 4 Bf 212/12.ZZitiert von 2
- VG München, 22.08.2023 – M 18 S 23.3773Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 20.08.2021 – 6 L 289/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.11.2007 – 12 A 4697/06Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
31 Entscheidungen zu § 47 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/47#abs-1 (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/47#abs-2 (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/47#abs-3 (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.